Syrische Gemeinde in Schleswig-Holstein (SGS-H)
Satzung
Präambel
Da die Integration nicht nur die Aufgabe des Staates und der Gesellschaft, sondern auch jedes einzelnen nach Deutschland kommenden Menschen ist, wurde die SGS-H ins Leben gerufen, um einen konkreten Beitrag in diesem Bereich zu leisten.
Die SGS-H ist von syrischen Zuwanderern gegründet, um diese Menschen, die sich in Kiel, Schleswig-Holstein und bundesweit aufhalten, zu fördern und ihnen eine schnelle und nachhaltige Integration zu ermöglichen.
§ 1. Name und Sitz
1.1 Der Verein führt den Namen "Syrische Gemeinde in Schleswig-Holstein e.V. (SGS-H)" und wird in das Vereinsregister eingetragen.
1.2 Der Sitz des Vereins ist Kiel.
§ 2. Vereinsziele
2.1 Die SGS-H bietet ihren Mitgliedern an, sie gegenüber den deutschen Behörden sowie der Öffentlichkeit in Sachen Einwanderungs-, Minderheiten- und Ausländerpolitik ehrenamtlich zu vertreten. Mit der Vertretung sind keine Rechtsdienstleistungen im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) verbunden.
Außerdem unterstützt sie ehrenamtlich die syrische Bevölkerungsgruppe bei der Bewältigung ihrer Probleme.
2.2 Die SGS-H tritt Ausländerfeindlichkeit und rassistischen Angriffen gemeinsam und vereint mit allen demokratischen Mitteln entschlossen entgegen. Sie bezweckt in Schleswig-Holstein und in der gesamten Bundesrepublik Deutschland ein Zusammenleben in Würde, Lebenssicherheit, Frieden, Freundschaft und Solidarität mit der deutschen Bevölkerung sowie mit allen Menschen aus anderen hier vertretenen Nationalitäten.
2.3 Die SGS-H wird zur Verwirklichung der Rechte der syrischen Bevölkerung als kulturelle Minderheit in rechtlichen, gesellschaftlichen, politischen, ökonomischen und kulturellen Bereichen ihren Beitrag leisten.
2.4 Zur Förderung des Bewusstseins der Existenz der kulturellen Identität und Persönlichkeit der syrischen Minderheit in Deutschland, möchte die SG dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für Kinder und ihre Familien zu schaffen und zu erhalten.
2.5. Die SGS-H verfolgt die oben genannten Ziele ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig und beabsichtigt im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung insbesondere die Förderung der Jugend- und Altenhilfe, die Förderung von Kunst und Kultur, die Förderung der Hilfe für politisch, ethnisch oder religiös Verfolgte, für Geflüchtete, Aussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten, Förderung des Suchdienstes für Vermisste, die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens, die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern, die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich dieses Gesetzes.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
- Durchführung von Veranstaltungen, Tagungen, Konferenzen, Foren, Seminaren, Bildung von Arbeitsgruppen zu verschiedenen Themen,
- Teilnahme an Beratungen von politischen und anderen Institutionen und Behörden über Einwanderungs-, Minderheiten- und Ausländerpolitik,
- Durchführung von Seminaren, Kursen und Diskussionsveranstaltungen mit rechtlichen, sozialen, erzieherischen und kulturellen Inhalten,
- Öffentlichkeitsarbeit,
- Beratungsarbeit
- Projekte, die der Erziehung und beruflichen Qualifizierung Jugendlicher und junger Erwachsener dienen, um ihnen einen gleichberechtigten Zugang zum Arbeitsmarkt zu ermöglichen.
2.6 Die SGS-H berät ehrenamtlich Personen über ihre Rechte, die von Rassismus oder Diskriminierung betroffen sind. Dies umfasst auch die Aufklärung und Beratung im Hinblick auf verbraucherschutz-rechtliche Fragen im Zusammenhang mit rassistischer Diskriminierung.
§ 3. Grundprinzipien
3.1 Die SGS-H ist ein Verein, der pluralistische, säkulare, freiheitliche, demokratische und rechtsstaatliche Prinzipien unterliegt. Sie verpflichtet sich, die Würde des Menschen ohne Unterscheidung ihrer Religion, Konfession, Sprache, Hautfarbe und Herkunft zu achten. In Grundsatzfragen wird das Konsensprinzip angestrebt.
3.2 Rassistisch, politisch oder religiös extremistisch orientierte Personen, die Gewaltanwendung als legitimes politisches Mittel ansehen, dürfen nicht in die SGS-H aufgenommen werden. Ihre Aufnahme wird nicht diskutiert. Personen, die durch eine Gesinnung i.S.v. Satz 1 auffallen, werden aus der Gemeinde ausgeschlossen.
3.3 Auseinandersetzungen über politische Systeme, Regierungen, politische Parteien und Minderheitsfragen in Syrien und der Welt gehören nicht zum Aufgabengebiet der Gemeinde, soweit sie nicht mit den oben aufgeführten Zielen in direkter Verbindung stehen. Das Recht auf Aktivitäten und Stellungnahmen der einzelnen organisierten Personen und Organisationen außerhalb der SGS-H bleibt hiervon unberührt.
3.4 Um die Rechte der ethnischen Minderheiten durchzusetzen, wird die SGS-H mit allen in der Bundesrepublik Deutschland vertretenen demokratischen Parteien, Gewerkschaften, Vereinen, religiösen Organisationen, Institutionen, Initiativen und Personen zusammenarbeiten.
§ 4. Gemeinnützigkeit
4.1 Die SGS-H verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung in der jeweils gültigen Fassung.
4.2 Sie ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4.3 Die Mittel der SGS-H dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die dem Zweck der SGS-H fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5. Die Mitgliedschaft
5.1 Die Mitgliedschaft in der SGS-H ist allen natürlichen Personen offen, die die Ziele der SGS-H unterstützen. Eine Mitgliedschaft der Vertreter von Vereinen, religiösen Vereinen, Initiativen, Vertrauensleuten und Betriebsräten ist möglich. Eine Familienmitgliedschaft (Ehefrau und Ehemann) mittels schriftlichen Antrags ist zulässig, wobei jedes Mitglied die gleichen Mitgliederrechte besitzt.
5.2 Der Antrag auf Mitgliedschaft wird dem Vorstand schriftlich gestellt. Über die Annahme bzw. Ablehnung entscheidet der Vorstand. Die neue Mitgliedschaft wird der Mitgliederversammlung zur Kenntnisnahme vorgelegt.
5.3 Die Mitglieder (ausgenommen Ehrenmitglieder) sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Über die Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.
5.4 Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zu erklären.
5.5 Ausschluss aus der Mitgliedschaft durch die Entscheidung des Vorstandes bei:
- Zuwiderhandlungen gegen die Satzung der SGS-H;
- sechsmonatlichem Beitragsrückstand nach mehrmaliger schriftlicher Mahnung.
Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann das ausgeschlossene Mitglied in der nächsten Mitgliederversammlung Widerspruch erheben.
§ 6. Organe des Vereins
Vereinsorgane sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. der Kassenprüfer/-innen
§ 7. Die Mitgliederversammlung
7.1 Die Mitgliederversammlung ist das höchste Beschlussorgan des Vereins. Sie kann Beschlüsse des Vorstandes ändern bzw. rückgängig machen.
7.2 Die Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Halbjahr eines Jahres statt.
7.3 Alle ordentlichen Mitglieder sind stimmberechtigt. Mitglieder, die gewählt werden möchten und wählen dürfen, müssen mindestens seit drei Monaten vom Vorstand als Mitglieder des Vereins angenommen sein. Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht. Sie können als Gast an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
7.4 Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliedversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
7.5 Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Bei Wahlen sind die Kandidaten/innen gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit erfolgt ein weiterer Wahlgang. Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen. Eine Abstimmung oder Wahl muss geheim erfolgen, wenn ein stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt.
7.6 Die Mitgliederversammlung ist mindestens zwei Wochen vor dem Termin in Textform einzuladen. Die Mitgliederversammlung wird durch eine Versammlungsleitung geleitet. Der Ablauf der Mitgliederversammlung ist in einem Protokoll festzuhalten, das vor allem Tagesordnung, Anträge, Beschlüsse und bei Wahlen alle Abstimmungsergebnisse enthält. Das Protokoll ist von zwei Mitgliedern der Versammlungsleitung zu unterzeichnen und dem Vorstand vorzulegen.
7.7 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn der Vorstand oder 1/3 der Mitglieder dies schriftlich verlangen.
7.8 Die Aufgaben und Befugnisse der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
- Die Feststellung der endgültigen Tagesordnung
- Wahl der Versammlungsleitung
- Entgegennahme des Rechenschaftsberichts sowie des Kassenprüfungsberichts
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl des Vorstandes
- Wahl der Kassenprüfer/innen
- Beschlussfassung über die Höhe des Beitrages
- Beschlussfassung über Änderung der Satzung
- Beschlussfassung über die Anträge
- Beschlussfassung über die Auflösung der SGS-H
§ 8. Der Vorstand
8.1 Der Vorstand besteht bis zu sieben Personen. Diese sind: der Vorsitzende, zwei stellvertretende Vorsitzende sowie bis zu 4 weiteren Vorstandsmitgliedern.
8.2 Aufgaben des Vorstandes:
- Führung aller Geschäfte der SGS-H
- Vorbereitung der Sitzungen der Mitgliederversammlung
- Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Entscheidung über die Mitgliedschaft und den Ausschluss der SGS-H
- Der Vorstand kann den Personen, die die Ziele der SGS-H unterstützen Ehrenmitgliedschaft verleihen
- Der Vorstand kann einen Beirat oder mehrere Beiräte einsetzen, welche die Aufgabe haben, den Vorstand in Sachfragen zu beraten
8.3 Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und die zwei stellvertretenden Vorsitzenden. Sie sind jeweils einzelvertretungsberechtigt. Die beiden stellvertretenden Vorsitzenden vertreten den Verein gemeinsam. Im Innverhältnis gilt, dass die beide stellvertretenden Vorsitzenden nur vertreten sollen, wenn der Vorsitzende verhindert ist.
8.4 Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Bei der Zusammensetzung des Vorstandes ist zu achten, dass ein angemessener Frauenanteil berücksichtigt werden.
§ 9. Kassenprüfer/innen
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Mitglieder für zwei Jahre. Die Kassenprüfer prüfen mindestens jährlich die Kassenunterlagen und legen den Prüfungsbericht der Mitgliederversammlung vor. Die Kassenprüfer haben jederzeit das Recht, die Kassenunterlagen zu prüfen.
§ 10. Auflösung der SGS-H
10.1 Über die Auflösung der SGS-H entscheiden 2/3 der Mitglieder der hierfür einberufenen Mitgliederversammlung. Die Mitglieder haben keinen finanziellen Anspruch bei Auflösung.
10.2 Bei Auflösung oder Aufhebung der SGS-H oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an ZBBS - Zentrale Bildungs- und Beratungsstelle für Migrantinnen und Migranten e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Kiel
Stand 16.02.2019